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Last update:
04.06.2012


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Materials > Ordnung > § 3

Ordnung für das Zentrum für Neurobiologie des Verhaltens der Georg-August-Universität Göttingen


§ 3 Mitgliedschaft, Angehörige

  1. Mitglieder des ZNV sind

    1. das (nicht-)wissenschaftliche Personal, dessen Stellen dem ZNV zugeordnet sind,

    2. in Zweitmitgliedschaft

      1. die Leiterin oder der Leiter einer beteiligten Institution,

      2. auf Vorschlag des ZNV und der jeweiligen Fakultät vom Senat benannten Hochschulmitglieder.

  2. Angehörige des Zentrums sind die auf Beschluss der Zentrumsversammlung in das ZNV aufgenommenen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die sich an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 beteiligen, ohne Mitglied im Sinne von Abs. 1 zu sein.

  3. Mitgliedschaft und Angehörigkeit sind an die Dauer der Mitarbeit an den Aufgaben nach § 2 gebunden. Der Vorstand einer beteiligten Institution kann den Austritt aus dem ZNV beschließen; dieser ist dem ZNV schriftlich mitzuteilen. Aus wichtigem Grund kann die Zentrumsversammlung den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen.