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04.06.2012


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Materials > Ordnung > § 5

Ordnung für das Zentrum für Neurobiologie des Verhaltens der Georg-August-Universität Göttingen


§ 5 Vorstand, Sprecherin oder Sprecher, Wahlen, Amtszeit

  1. Die Leitung des ZNV obliegt einem Vorstand. Dieser sorgt für die Erfüllung der in § 2 beschriebenen Aufgaben des ZNV, beruft die Zentrumsversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus. Der Vorstand gewährleistet, dass in regelmäßigen Abständen Berichte über die Arbeit des ZNV erstellt werden und leitet diese den beteiligten Institutionen und dem wissenschaftlichen Beirat zu.

  2. Die Sprecherin oder der Sprecher führt im Auftrag des Vorstands die laufenden Geschäfte des ZNV. Sie oder er vertritt das ZNV nach außen. Eine Dozentin oder ein Dozent im Vorstand fungiert zugleich als ihre oder seine Stellvertretung.

  3. Dem Vorstand gehören an

    1. durch Wahl gemäß Abs. 4 mit Stimmrecht:

      1. vier Dozentinnen oder Dozenten. Dozentinnen und Dozenten im Sinne dieser Ordnung sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Göttingen, die habilitiert sind oder die über eine äquivalente Qualifikation verfügen und eine selbständige wissenschaftliche Leitungsfunktion einnehmen.

      2. je ein Mitglied der universitären Gruppen nach § 40 Abs. 1 Nrn. 2-4 NHG.

    2. in beratender Funktion ohne Stimmrecht:

      1. Prof. Dr. Jens Frahm, Geschäftsführer und wissenschaftlicher Leiter der Biomedizinischen NMR Forschungs GmbH am Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie, 37070 Göttingen,

      2. Prof. Dr. Klaus-Armin Nave, Geschäftsführender Direktor des Max-Planck-In-stituts für experimentelle Medizin, 37075 Göttingen,

      3. Prof. Dr. Stefan Treue, Direktor der Deutsches Primatenzentrum GmbH, 37077 Göttingen.

  4. Die Dozentinnen oder Dozenten im Vorstand inklusive der Stellvertretung der Sprecherin oder des Sprechers sowie die Sprecherin oder der Sprecher werden von den Dozentinnen und Dozenten der Zentrumsversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder nach § 40 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 NHG werden jeweils von den diesen Statusgruppen zugehörigen Zentrumsmitgliedern gewählt. Wählbar sind nur Personen, die

    1. Abteilungen, Arbeitsgruppen oder dergleichen angehören, die von Mitgliedern des ZNV geleitet werden, oder

    2. in einem Studiengang eingeschrieben sind, der vom ZNV organisiert ist oder an dem sich das ZNV beteiligt, oder

    3. zur Erbringung von Diensten am ZNV verpflichtet sind.

  5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der studentischen Vorstandsmitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zweimal möglich.

  6. Es handelt sich um einen vorläufigen Vorstand. Die Absätze 3 - 5 stehen unter dem Vorbehalt der Neuregelung nach § 8. Insbesondere die Regelungen zur Zusammensetzung und zum Zustandekommen des Vorstandes sind Gegenstand der Neuregelung nach § 8. Die Neuregelung nach § 8 kann auch das Ende der laufenden Amtszeit gemäß Abs. 5 verändern.