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04.06.2012


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Materials > Ordnung > § 4

Ordnung für das Zentrum für Neurobiologie des Verhaltens der Georg-August-Universität Göttingen


§ 4 Zentrumsversammlung

  1. Oberstes Organ des ZNV ist die Versammlung der Zentrumsmitglieder (Zentrumsversammlung), die mindestens im halbjährlichen Abstand während der Vorlesungszeit tagt.

  2. Die Zentrumsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des ZNV von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über:

    1. Aufnahmeanträge,

    2. Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund,

    3. Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben des ZNV gemäß § 2,

    4. Verteilung der Sach- und Personalmittel des ZNV, die dem ZNV zugewiesen worden sind.

    5. Richtlinien für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen der Mitglieder und

    6. Änderungen oder Ergänzungen der Ordnung des ZNV. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

  3. Die Zentrumsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der Mitglieder des Zentrums anwesend ist. Die Sitzung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die schriftliche Einladung unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung durch die Sprecherin oder den Sprecher oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch ihre oder seine Vertretung mit einer Frist von einer Woche ergeht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Beschlüsse über Änderungen oder Ergänzungen der Ordnung des ZNV bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des ZNV.

  4. Ausnahmsweise kann bei Eilbedürftigkeit ein Beschluss auch außerhalb einer Zentrumsversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren (per E-Mail, schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch) herbeigeführt werden. Ausgeschlossen hiervon sind Wahlen, Personalangelegenheiten sowie Änderungen oder Ergänzungen der Ordnung des ZNV. Die Umlauffrist beträgt mindestens drei Tage. Mit der Übersendung der Beschlussunterlage fordert die Sprecherin oder der Sprecher die stimmberechtigten Mitglieder auf, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Der Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihm innerhalb der Umlauffrist zustimmt und der Sprecherin oder dem Sprecher von keinem Mitglied ein Widerspruch gegen dieses Verfahren innerhalb der Umlauffrist zugegangen ist. Der Beschlussvorschlag, das Abstimmungsverfahren und das Abstimmungsergebnis sind dann von der Sprecherin oder dem Sprecher in einem Vermerk festzuhalten, der von allen Mitgliedern zu unterschreiben und diesen in Abschrift zuzusenden ist. Ist der Sprecherin oder dem Sprecher von einem Mitglied ein Widerspruch gegen dieses Verfahren innerhalb der Umlauffrist zugegangen, kann der Beschluss außerhalb der Zentrumsversammlung nicht herbeigeführt werden.